Impressum/AGB
Impressum
Firmenname:
G3 Worldwide Mail (Germany) GmbH
Markenname:
Spring Global Mail
Spring ist ein Joint Venture zwischen TNT und Royal Mail Group.
Geschäftsführer:
Wouter Hijzen, Erik van Noten
Sitz der Gesellschaft:
Hauptverwaltung
Groendahlscher Weg 87
46446 Emmerich
Deutschland
Handelsregister-Nr.:
Amtsgericht Kleve HRB 2910
Ust.Ident.-Nr.:
DE 120061233
Bankverbindung:
ABN AMRO Bank N.V.
KTO 1433950006
BLZ 50230400
Swiftcode ABNADEFF FRA
IBAN DE18 5023 0400 1433 95 06
Kontakt:
T +49 (0) 22 03 / 97 85 517
F +49 (0) 22 03 / 97 85 228
E kundenservice@springglobalmail.com
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ihr Vertragspartner ist die G3 Worldwide Mail (Germany) GmbH („G3“), Groendahlscher Weg 87, 46446 Emmerich, ein Tochterunternehmen der G3 Worldwide Mail N.V.
G3 befördert Frachtsendungen einschließlich Briefe und briefähnliche Sendungen („Sendungen“), deren Bestimmungsort innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt. Daneben bietet G3 dem Auftraggeber auf Grundlage individueller Angebote sog. „Warehouse“- und „Lettershop“-Leistungen an. Für jeden Auftrag über eine der vorgenannten Leistungen gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
1. Auftragserteilung
Aufträge können nur schriftlich und nur unter Verwendung der ordnungsgemäß ausgefüllten G3-Versandscheinvordrucke erteilt werden. Der Versandschein und die AGB – in ihrer jeweils neuesten Fassung – sind Inhalt des Vertrages zwischen G3 und dem Auftraggeber.
2. Von der Beförderung ausgeschlossene Güter
Ausgeschlossen von der Beförderung sind:
a) Güter, die Menschen oder Tiere oder ein Beförderungsmittel gefährden könnten und/oder gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegen.
b) Gold, Edelmetalle, Schmuck, Geld, Münzen, Wertpapiere, Scheckkarten, Kreditkarten, Telefonkarten und andere Guthabenkarten, Schecks, Briefmarken und vergleichbare Gegenstände von besonderem Wert.
c) Gegenstände, deren Beförderung durch Bestimmungen eines von der Beförderung betroffenen Landes untersagt ist.
Bei Verstoß des Kunden gegen die vorstehenden Regelungen über von der Beförderung ausgeschlossene Güter hat sich der Auftraggeber bei Verlust oder Beschädigung der Sendung ein Mitverschulden zurechnen zu lassen, welches 100 % beträgt, sofern keine besonderen Umstände zu berücksichtigen sind.
3. Mitwirkungshandlung des Auftraggebers
Der Auftraggeber gewährleistet, dass
a) die von ihm gemachten Angaben vollständig und richtig sind und die zur Beförderung übergebene Sendung ausreichend beschriftet und so adressiert und für den Zoll deklariert ist, dass sie ohne Verzögerung oder Nachteile für G3 entgegengenommen, befördert und ausgeliefert werden kann;
G3 ist zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Unterlagen nicht verpflichtet.
b) sendungsbegleitende, für Dritte bestimmte Papiere (z. B. Lieferscheine) hinreichend fest und zugänglich an der Außenverpackung der Sendung angebracht sind;
c) das Frachtgut unter Berücksichtigung der für die Massenbeförderung im Sammelverkehr typischen Belastungen (etwa durch Umschlagsvorgänge und automatisierte Sortieranlagen) so verpackt ist, dass es auf dem Transport vor Verlust und Beschädigung geschützt ist;
d) die Sendung kein verbotenes Frachtgut im Sinne von Ziffer 2 dieser AGB enthält und alle im Zusammenhang mit der Beförderung einschlägigen Bestimmungen und behördlichen Auflagen der von der Beförderung betroffenen Staaten eingehalten sind;
e) besonders wichtiges oder wertvolles Sendungs- oder Lagerungsgut zur Festlegung weitergehender Sorgfalts- und Kontrollmaßnahmen gegen Verlust oder Beschädigung vor der Übergabe an G3 bei G3 gesondert und mit Angabe des Wertes angemeldet wird; als besonders wertvoll ist eine Sendung ab einem Gesamtwert von EUR 500,00 anzusehen; bei empfindlichen Geräten hat der Kunde von sich aus abzuwägen, ob er die Risiken eines Versandes im Wege des Sammelgutverkehrs hinnehmen will.
f) G3 über Einzelcolli, die mehr als 2,40 Meter lang oder 1,20 Meter breit oder 1,50 Meter hoch sind, vor deren Übergabe oder Abholung zum Transport vorab informiert wird;
g) Sendungen, die zur Beförderung durch den „Dokumentenkurierdienst“ bestimmt sind, weder einen Handels- noch einen Zollwert im Bestimmungsland haben;
4. Umfang der Beförderungspflicht, Rücktritt und Kündigung
G3 behält sich das Recht vor, die Annahme von Sendungen ohne Angabe von Gründen zu verweigern.
Der Auftraggeber ermächtigt G3, von einer üblichen oder im Einzelfall vereinbarten Beförderungsroute oder Beförderungsmethode abzuweichen, wenn G3 dies für notwendig oder sachlich gerechtfertigt hält.
Die Ablieferung der Sendung darf an jede Person, die sich in den Wohn- und Geschäftsräumen der Empfangsadresse aufhält, vorgenommen werden, es sei denn, die fehlende Berechtigung dieser Person ist für die Zustellperson offensichtlich. Hilfsweise darf die Zustellung an Vermieter, Hausbewohner oder sonstige Nachbarn vorgenommen werden. Bei unvollständiger oder fehlerhafter Adressangabe ist G3 nicht zur Recherche der zutreffenden Anschrift verpflichtet. Bei bloßer Postfachangabe gilt die Ablieferung der Sendung durch G3 mit der Übergabe an das Unternehmen, welches das Postfach bereithält – beispielsweise die Deutsche Post AG -, als erfolgt.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei einem Verstoß gegen eine der Bestimmungen gemäß Ziffer 3, ist G3 berechtigt, vor Transportbeginn vom Vertrag zurückzutreten bzw. nach Transportbeginn den Vertrag fristlos zu kündigen.
5. Ausschluss von Nachnahmevereinbarungen und unfreier Beförderung
Die Erhebung von Warennachnahme (Inkasso) ist unvereinbar mit dem G3 Frachtsystem. G3 akzeptiert deshalb ausnahmslos keine Verpflichtung zur Erhebung von Warennachnahme. Entsprechende Klauseln, die der Versender in den Versandschein aufnimmt, begründen, auch wenn dem nicht ausdrücklich widersprochen wird, für G3 keinerlei Verpflichtung zur Beachtung dieser Klauseln.
G3 übernimmt ausschließlich „frei Haus“ – Sendungen („sender pays“) zum Transport.
6. Kostenverantwortung
Bei Sendungen, deren Annahme vom Empfänger verweigert wird, erfolgt die Rücksendung auf Kosten des Auftraggebers zu den jeweils gültigen Preisen. Kosten, die durch eine Tourenumverfügung des Auftraggebers oder sonstigen Berechtigten entstehen, trägt der Auftraggeber.
Ist über einen Zeitraum von 5 Tagen weder der Auftraggeber noch der Empfänger annahmebereit, so werden entsprechende Lagerkosten ebenfalls dem Auftraggeber belastet. Wenn es sich um verderbliche Ware handelt oder der Zustand des Gutes eine solche Maßnahme rechtfertigt oder wenn die andernfalls entstehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gutes stehen, kann G3 das Gut verkaufen lassen. Unverwertbares Gut darf G3 vernichten. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7. Bestimmungen für die Zoll- und Einfuhrabfertigung
Der Auftraggeber hat alle zur Ausfuhr, Zollabfertigung und Einfuhrabfertigung (nachstehend kurz: “Verzollung“) erforderlichen Dokumente beizubringen. G3 ist zur Überprüfung der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Dokumente nicht verpflichtet. Mit der Übergabe der Sendung an G3 wird G3 zur Verzollung bevollmächtigt und berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der Empfänger alle zur Verzollung erforderlichen Handlungen, auch bloße Mitwirkungshandlungen, unternimmt und sich gegebenenfalls von sich aus mit G3 in Verbindung setzt, um die Zollabfertigung durchzuführen. Soll G3 zur Zollabfertigung bzw. Einfuhrabfertigung verpflichtet werden oder soll eine Zollabfertigung bzw. Einfuhrabfertigung durch G3 ausgeschlossen werden, muss dies schriftlich vereinbart werden.
Erfolgt eine Zollabfertigung bzw. Einfuhrabfertigung durch G3, so kann G3 neben den verauslagten Abgaben eine Kommunikationspauschale bzw. Importabfertigungspauschale erheben, sofern die am Tag der Auftragserteilung gültige G3 - Preisliste eine solche vorsieht.
Zollstrafen, Lagergebühren und sonstige Kosten, die durch Handlung der Zollbehörden oder aufgrund des Fehlens vollständiger Ausfuhrdokumente, Lizenzen oder Erlaubnisbescheinigungen seitens des Auftraggebers oder des Empfängers entstehen, werden dem Empfänger gemeinsam mit ggf. Erhobenen Zollgebühren und Steuern in Rechnung gestellt. Falls der Empfänger nicht auf erste Anforderung zahlt, ist der Versender – und wenn dieser vom Vertragspartner abweicht, der Vertragspartner – für die Zahlung haftbar.
8. Vergütung
Alle Rechnungen von G3 sind sofort und ohne Abzüge zu begleichen. Verzug tritt spätestens 10 Tage nach Rechnungserhalt ein. Rechnungen gelten für diesen Zweck drei Werktage nach Rechnungsdatum als erhalten, sofern nicht etwas anderes bewiesen ist.
Die Vergütung bestimmt sich nach der am Tage der Auftragserteilung gültigen G3-Preisliste zuzüglich ggf. anfallender Mehrwertsteuer, sofern keine individuelle Vereinbarung zwischen G3 und dem Auftraggeber vorliegt.
Die Berechnung der Vergütung bei Beförderungsleistungen erfolgt entweder nach dem Effektivgewicht oder nach dem Volumengewicht, je nachdem was höher ist. Das Volumengewicht wird aus den Abmessungen der einzelnen Packstücke in Meter, multipliziert mit der Anzahl der Packstücke und dem Volumengewichtsfaktor 200 berechnet. Sofern das Gewicht und/oder die tatsächlichen Abmessungen der Sendung höher ist als im Versandschein angegeben, gelten für die Entgeltberechnung die tatsächlichen Werte, andernfalls die Eintragungen im Versandschein.
Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist gegenüber Entgeltansprüchen der G3 nur mit Forderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9. Haftung bei Beförderungsleistungen
Sofern das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Montreal am 28. Mai 1999, in seiner jeweils geltenden Fassung („Montrealer Übereinkommen“) oder das Abkommen über die Vereinheitlichung bestimmter Regeln im internationalen Luftfrachtverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12.Oktober 1929, in seiner jeweils geltenden Fassung („Warschauer Abkommen“) oder das am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichnete Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr in seiner jeweils geltenden Fassung („CMR-Übereinkommen“) oder nationale Gesetze zur Umsetzung oder Annahme dieser Abkommen („die Abkommensbestimmungen“) Anwendung finden, oder sofern sonstiges zwingendes nationales oder internationales Recht gilt, wird die Haftung von G3 nach diesen Abkommensbestimmungen und Gesetzen geregelt und beschränkt.
Soweit die im vorstehenden Absatz genannten Vorschriften nicht einschlägig oder nicht zwingend sind, gelten für Transportschäden die nachfolgenden Bestimmungen in Ziffer 9 dieser AGB.
Abweichend von § 431 HGB wird die Haftung von G3 wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auf 2 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm der Sendung beschränkt. Auf Wunsch des Auftraggebers kann G3 bei der Einholung von Versicherungsschutzversendungen im Einzelfall behilflich sein, ist hierzu aber nicht verpflichtet.
Soweit das HGB anwendbar ist, richtet sich die Haftung für sonstige Kosten und sonstige Vermögensschäden sowie Schadensfeststellungskosten nach den §§ 430,432 und 433 HGB. Andernfalls haftet G3 für solche Fälle nicht, sofern zwingende nationale oder internationale Rechtsvorschriften dies nicht vorsehen.
Die Haftung von G3 für Schäden durch das Öffnen oder Überprüfen der Sendung nach Ziffer 11 ist ebenfalls ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die G3, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben oder wenn der Auftraggeber Verbraucher ist.
Die Haftung für Personenschäden bleibt von den vorstehenden Haftungsbegrenzungen unberührt.
Abweichend von den Bestimmungen dieser Ziffer 9 gilt für Briefe oder briefähnliche Sendungen im Sinne von § 449 HGB folgendes: Die Haftung der G3 wegen Verlust oder Beschädigung ist bei diesen Sendungen auf 17 SZR pro Kilogramm des beschädigten Sendungsgutes, mindestens aber EUR 25,00 pro Sendung begrenzt; eine Haftung für Lieferfristüberschreitungen oder für mittelbare Schäden bzw. sonstige Vermögensschäden ist ausgeschlossen; die Haftung bei Wertbriefen ist auf den angegebenen Wert, höchstens aber EUR 500,00 begrenzt. Diese Haftungsbegrenzungen gelten auch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn, der Auftraggeber ist nicht Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen.
Ist streitig, ob ein Brief oder eine briefähnliche Sendung dem Empfänger zugestellt wurde, ist G3 vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen nicht verpflichtet, einen Abliefernachweis zu erbringen, es sei denn, der Auftraggeber ist nicht Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Dem Absender steht es jedoch frei nachzuweisen, dass der Empfänger die Sendung nicht erhalten hat.
Die Regelungen des § 424 HGB über eine Verlustvermutung und die entsprechenden Ansprüche und Rechtsfolgen gelten nicht.
Sofern und soweit gesetzliche Regelungen, beispielsweise § 438 HGB, nicht zwingend abweichende Bestimmungen vorsehen, gelten folgende Regelungen über Schadensanzeigefristen und die Rechtsfolgen bei deren Versäumung: Offensichtliche Schäden sind der G3 bei Übernahme des Gutes von G3, spätestens aber am Folgetag nach der Übergabe, durch den Anspruchsteller oder den Empfänger anzuzeigen. Verdeckte Schäden sind G3 binnen 14 Tagen nach der Übernahme von G3 durch den Anspruchsteller oder den Empfänger anzuzeigen. Schadensanzeigen nach der Ablieferung müssen schriftlich erfolgen und erkennen lassen, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorbehalten wird. Schadensersatzansprüche erlöschen, wenn und soweit die entsprechenden Schäden nicht gemäß den vorstehenden Regelungen dieses Kapitels rechtzeitig angezeigt werden.
10. Haftung bei „Warehouse“ und „Lettershop“ – Leistungen
Die Haftung von G3 bei „Warehouse“ “-Leistungen bzw. verfügter Lagerung - beides nachfolgend kurz „Lagerung“ - sowie bei „Lettershop“-Leistungen bzw. sonstigen werkvertraglichen Leistungen (mit Ausnahme von Transportleistungen) – beides nachfolgend kurz „Werkleistungen“ - ist bei Güterschäden (Verlust oder Beschädigung des von G3 übernommenen Gutes) auf EUR 5,00 pro Kilogramm des vom Schaden betroffenen Gutes, höchstens aber auf EUR 25.000,00 pro Schadensfall begrenzt.
Die Haftung für sonstige Vermögensschäden ist begrenzt auf den 3-fachen Betrag der für den betroffenen Teil des Gutes vereinbarten Vergütung – bei Lagergeld; bezogen auf 1 Monat -, höchstens aber auf EUR 5.000,00 je Schadensfall. Erheben mehrere Anspruchsteller aufgrund ein und desselben Schadensereignisses gegen G3 Ansprüche, so ist die Haftung von G3 in jedem Fall auf insgesamt EUR 2 Mio. je Schadensereignis begrenzt, wobei Schadensersatzansprüche der einzelnen Anspruchsteller anteilig zu berücksichtigen sind, sofern diese Haftungshöchstsumme nicht zur Befriedigung aller Anspruchsteller ausreicht. Von den vorstehenden Haftungsbegrenzungen gilt jeweils die niedrigste.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten oder durch die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten eingetreten ist. Im letzteren Fall (Verletzung vertragswesentlicher Pflichten) sind die Ersatzansprüche auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt, es sei denn, der Auftraggeber ist nicht Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen.
11. Sicherheitserklärung/ Inspektionsrecht
Der Auftraggeber erklärt, die zum Transport übergebene Sendung selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte verpackt, verschlossen und bis zur Übergabe an G3 vor dem Zugriff Unbefugter gesichert zu haben. G3 ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Sendungen zu öffnen und zu überprüfen, hierzu aber nicht verpflichtet.
12. Elektronische Unterschrift
Soweit die Zustellung der Sendung durch eine elektronische Unterschrift des Empfängers oder einer anderen zur Entgegennahme der Sendung berechtigten Person bestätigt wird, gilt die spätere Reproduktion dieser aufgezeichneten Unterschrift als Zustellnachweis.
13. Datenschutz
G3 ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, zur Erreichung des Geschäftszwecks Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Auftraggeber oder Empfänger im Zusammenhang mit von G3 durchgeführten Beförderungs-, „Warehouse“- und „Lettershop“-Leistungen angegeben werden. Eine unzulässige Nutzung der Daten oder deren Weitergabe an unbefugte Dritte durch G3 ist ausgeschlossen.
14. Anspruchsgeltendmachung, Verjährung
Alle Ansprüche an G3 müssen G3 gegenüber – unbeschadet der Regelung in Ziffer 9, letzter Absatz - unverzüglich und entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht werden.
Die Verjährungsfrist beträgt für alle Ansprüche aus Verträgen mit G3 ein Jahr, es sei denn, gesetzliche Vorschriften – beispielsweise § 439 HGB und speziell zugunsten von Verbrauchern §§ 475a,475h HGB – sehen zwingend ganz oder teilweise andere Verjährungsregelungen vor. Bei lagerrechtlichen Entgeltansprüchen beginnt der Lauf der Verjährung mit der Auslagerung des Gutes.
15. Anwendbares Recht
Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, sofern sich nicht aus den Abkommensbestimmungen oder anderen Gesetzen zwingend etwas anderes ergibt.
16. Teilnichtigkeit, anderweitige AGB-Regelungen
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anspruchstellers gelten neben diesen AGB nicht.
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Kleve.
Des Weiteren ist der Gerichtsstand Kleve, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder wenn er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Die vorstehenden Gerichtsstandsregelungen gelten bei Ansprüchen gegen G3 ausschließlich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften, auch aufgrund von internationalen Abkommen, zwingend andere Gerichtsstände beziehungsweise Gerichtsbarkeiten vorsehen und/oder soweit nicht durch die Ausschließlichkeit des Gerichtsstandes ein durch solche gesetzliche Vorschriften bestehendes Wahlrecht des Anspruchstellers unzulässig eingeschränkt würde.
Stand: 01.01.2008

